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Informationen zu Sperrfristen bei der Düngung

Auf der Internetseite des Thüringer Landesamts für Landwirtschaft und ländlichen Raum ist eine Übersicht zu den aktuell geltenden Sperrzeiten zur Ausbringung von Düngemitteln als Tabelle zu finden.

Aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass nach der Düngeverordnung separierte Gülle, feste Gärrückstände oder fester Klärschlamm nicht als Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost zählt und somit die Sperrzeit bis zum 31. Januar gilt. Feste Gärrückstände oder Klärschlamm sowie separierte Gülle sind nach Düngeverordnung nicht als Komposte oder Festmist einzuordnen, sondern bleiben gemäß ihres Ausgangsproduktes Biogasgärrückstände bzw. Gülle, nur eben in fester Form.

https://tlllr.thueringen.de/fileadmin/TLLLR/Themen/Landwirtschaft/Duengung/sperrzeiten_DueV2020.pdf

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